Es ist unfassbar, was sich in Dänmark, dem Land mit dem strengsten Hundegesetz, abgespielt hat. Der 27-jähriger Däne Dan A. hat laut einem Bericht des Ekstrabladet den Freitod gewählt, nachdem ihm sein geliebter Hund von den Behörden abgenommen wurde.
Vierbeiner „Zanto“ soll seinem Halter vor zwei Wochen von zu Hause entwischt sein. Nachdem ein besorgter Bürger die Polizei verständigte, als er den umherstreunenden Hund entdeckte, nahm diese Ermittlungen darüber auf, ob Zanto einer von 13 in Dänemark verbotenen Hunderassen angehörte. Hundehalter Dan A. hatte nun eine Woche Zeit, nachzuweisen, dass das Tier keiner der 13 verbotenen Hunderassen angehörte. Da er dies natürlich nicht nachweisen konnte, wurde ihm Zanto kurzerhand von der Polizei abgenommen. Dem Medienbericht zufolge, nahm sich der 27-jährige Besitzer daraufhin mit einer Überdosis an Schmerzmitteln das Leben.
Nachfolgend einige Auszüge aus dem Gesetz, von „ZusammenaufReisen.de“ ins Deutsche übersetzt.
§1a Der Besitz und die Zucht folgender Hunde sind verboten:
– Pitbull Terrier
– Tosa Inu
– Amerikanischer Staffordshire Terrier
– Fila Brasileiro
– Dogo Argentino
– Amerikanische Bulldogge
– Boerboel
– Kangal
– Zentralasiatischer Ovtcharka
– Kaukasischer Ovtcharka
– Südrussischer Ovtcharka
– Tornjak
– Sarplaninac
Abs 2: Das Verbot aus Absatz 1 bezieht sich auch auf Kreuzungen der genannten Hunderassen.
Abs. 3: Die gewerbliche Einfuhr von Hunden nach Absatz 1 oder 2 ist verboten.
§1a wurde eingefügt mit dem Änderungsgesetz Nr. 717 vom 25.06.2010 vom 01.07.2010 an. Personen, die am 17.03.2010 Hunde nach §1a Abs.1 Nr. 3-13 oder Kreuzungen daraus besaßen, dürfen diese weiterhin besitzen. Diese Hunde dürfen jedoch nicht den Besitzer wechseln. Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen usw. sollen die Hunde angeleint und mit einem sicheren, geschlossen Maulkorb versehen sein…
§1b Hunde, die unter Nichtbeachtung der Regeln aus §1a gehalten oder eingeführt werden, werden durch Polizeimaßnahmen getötet.
Abs. 2 Bestehen Zweifel, ob der Hund einer der in §1a genannten Rassen oder einer Kreuzung angehört, kann die Polizei verlangen, dass der Besitzer die Rasse oder den typ des Hundes dokumentiert.
Abs. 3 Falls der Besitzer nicht schnell die notwendigen Dokumente im Zusammenhang mit Abs. 2 vorlegen kann, ergreift die Polizei Maßnahmen mit dem Ziel, den Hund mittelfristig von seinem Besitzer zu entfernen.
Abs. 4 Hat der Besitzer innerhalb der von der Polizei gesetzten Frist keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass der Hund nicht einer der Rassen oder Kreuzungen angehört, die in §1a aufgeführt sind, wird angenommen, dass der Hund unter Verletzung von §1a gehalten wird.
Die Tragödie verbreitete sich wie ein Lauffeuer in den sozialen Netzwerken. Ein Mal mehr wird das völlig unsinnige Hundegesetz in Dänemark aufs Schärfste verurteilt. „Nun sind Dan und Zanto auf tragische Weise wieder vereint“, schrieb ein Nutzer.