Informationen über den richtigen und rechtlich einwandfreien Umgang mit unseren Heimtieren, sind für deren Wohl immens wichtig. In der neuen YOUR DOG Rechtserie klärt Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller rechtliche Fragen verständlich auf. Die Tiermediatorin Birgit Cäsar-Preller zeigt uns Schlichtungsmöglichkeiten, denn in vielen Fällen kann bei Streitigkeiten um Haustiere eine außergerichtliche Lösung gefunden werden, die alle Beteiligten zufrieden stellt.
Herr M. aus Graz: „Meine Freundin und ich sind vor zwei Monaten in eine neue Wohnung gezogen. Bei den Besichtigungen war es ein ruhiges Haus. Nach Einzug stellte sich aber heraus, dass die Mieterin in der Wohnung unter uns einen Afghanischen Windhund hält, der scheinbar große Angst vor dem Alleinbleiben hat. Da die Dame bis spät nachts in einem Hotel arbeitet, jault der Hund Stunde um Stunde durch das ganze Haus, sodass an nächtliche Ruhe erst dann zu denken ist, wenn die Mieterin wieder gekommen ist. Uns tut einerseits das wirklich liebe Tier, das wir beide sehr mögen, leid, andererseits müssen wir Ruhe finden können, da wir beide tagsüber arbeiten. Was können wir tun?“
Rechtslage:
Rechtlich gesehen könnte Herr M. eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs. 2 AGBG gegen die Nachbarin anstreben. Die Voraussetzung für eine solche Klage ist, dass die Geräusche aus der Wohnung, hier also das Gejaule des Afghanischen Windhundes, das gewöhnliche Maß –gemessen an den örtlichen Verhältnissen – überschreiten. Es ist also zu unterscheiden, wie die örtlichen Verhältnisse sind. So ist es verschieden in der Beurteilung, ob es sich bei dem Ort um eine ländliche Umgebung mit vielen tierischen Geräuschen handelt, oder aber um eine Stadtwohnung, in dem ein nächtliches Gejaule eines großen Hundes eher untypisch ist. Da hier der Ort des Geschehens ein städtisches Gebiet in Graz ist, ist der ortsübliche Geräuschpegel in einer Etagenwohnung eher nicht vereinbar mit stundenlangem nächtlichen Gejaule. Die Beurteilung der Störungsintensität wird im Übrigen abgestellt auf die Empfindlichkeit des Durchschnittsmenschen. Die Beweislast für die Überschreitung des ortsüblichen Geräuschpegels trägt in einem solchen Fall der klagende Nachbar, in diesem Fall also Herr M.
Klärung mit Mediation
In diesem Fall scheint eine Mediation ein besonders gutes Mittel zu sein, das Problem für alle Beteiligten zufriedenstellend lösen zu können. Die Situation stellt sich hier so dar, dass der Afghanische Windhund sehr ängstlich ist und unter dem Alleinsein leidet. Da Herr M. und seine Freundin angegeben haben, den Hund sehr gerne zu mögen, könnte es eine Möglichkeit darstellen, dass der Hund abends bei Herrn M. und seiner Freundin bleibt. Die Besitzerin könnte den Hund dann morgens, wenn die beiden Nachbarn zur Arbeit müssen, wieder zu sich nehmen und versorgen. So würde die schöne Situation entstehen, dass beide Mietparteien Freude an dem edlen und lieben Tier haben könnten und der Hund nicht unter dem Alleinsein leiden müsste.
Eine andere Möglichkeit wäre, dass Herr M. und seine Freundin ab und zu nach dem Hund sehen, damit er die Sicherheit gewinnt, dass er zwar in der Wohnung, nicht aber in dem ganzen Haus allein ist. Mit der Zeit könnte er lernen, seine Angst zu bewältigen. Auf jeden Fall ist es sicher möglich, gemeinschaftlich eine Lösung zu erarbeiten, die nicht bedeuten muss, dass der Hund abgeschafft werden, oder gar die Nachbarin aus der Wohnung ausziehen muss.
BUCHTIPP
„Das können wir doch klären“
Verlag: Franckh Kosmos Verlag; Auflage: 1 (2. August 2013)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 344013590X
ISBN-13: 978-3440135907
Preis: € 12,99