Haltung

Trennungsopfer Hund

Das Leben läuft nicht immer in geraden Bahnen und nicht immer wie erträumt. Oftmals entwickelt man sich im Laufe einer Partnerschaft in unterschiedliche Richtungen oder der Traumpartner entpuppt sich gar als wandelnder Albtraum. Im Fall einer anstehenden Trennung bzw. Scheidung gibt es dann viele Streitpunkte. Neben Unterhalt- und Sorgerechtsfragen bzw. Fragen zur Aufteilung des angeschafften Vermögens kann auch die Unterbringung des Vierbeiners zu klären sein.

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Eine Trennung ist eigentlich nie eine schöne Erfahrung. Versucht man das Positive zu sehen, ermöglicht diese aber einen Neuanfang und oft auch die Möglichkeit einen klaren Abstand zum aktuellen Partner zu finden. Dieser Abstand ist oft hilfreich, denn zumeist gibt es ja triftige Gründe, warum man sich trennt. Schwierig wird es dann, wenn ein klarer Schnitt nicht möglich ist, weil gemeinsame Kinder versorgt werden müssen oder beide Partner am gemeinsamen Haustier hängen.

Laut Gesetz wird der Hund wie ein Sachgegenstand behandelt

Betrachten wir die Angelegenheit mal aus rechtlicher Sicht und das mag viele erschrecken, weil wir unsere Hunde als Familienmitglieder ansehen: rechtlich gilt, dass der während der Ehe erworbene Familienhund der Aufteilung des „ehelichen Gebrauchsvermögens“ unterliegt. D.h. dieser wird bei einer Trennung wie eine Sache, z.B. wie ein Möbelstück beurteilt!

Nicht in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens fällt der Vierbeiner, wenn er von einem Partner vor der Eheschließung angeschafft wurde oder für den persönlichen Einsatz als Therapie-, Blinden-, Assistenzhund und Ähnliches gilt oder für die Ausübung eines Berufes benötigt wird (wie z.B. Polizei- oder Einsatzhund für Suche).
Oftmals treiben „Sorgerechtsprozesse“ um Haustiere recht seltsame Blüten.

So ist mir bei der Recherche zu diesem Artikel folgender Fall auf der Homepage der Rechtsanwälte Mitzelli und Gruber untergekommen, den ich persönlich äußerst kurios finde: „Erst kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof darüber zu urteilen, wem der geliebte Vierbeiner namens Bella gehört. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung wurde vereinbart, dass die Tierarzt- und Futterkosten im Verhältnis 1:1 getragen werden und die Frau ab dem Zeitpunkt ihres Wegzuges den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung übernimmt“.
Einige Zeit später verlangte der Mann, dass ihm der Hund von seiner Ex-Frau übereignet wird. Nach seiner Argumentation sei im Scheidungsvergleich das Eigentum bezüglich des Hundes nicht geregelt worden, sondern nur die Betreuung und Kostentragung.

Der OGH hat dann entschieden, dass Bella bei der Frau bleibt. Nach Meinung der Höchstrichter hatten sich die Parteien im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung über die Betreuung und auch die Kostentragung des Vierbeiners geeinigt. Deshalb bestehe kein Anspruch des Mannes, ihm das Alleineigentum an der Hündin zuzuweisen.“

Na ja, man kann sein Geld für derartige Streitigkeiten ausgeben, muss es aber nicht. Fraglich ist auch, ob es bei solchen Fällen den Streitparteien immer um das Wohl des Hundes geht und nicht darum, persönliche Befindlichkeiten zu befriedigen.

Zusammenfassend kann man bzgl. Tiere bei einer Scheidung Folgendes festhalten:
• Haustiere werden bei einer Scheidung rein rechtlich als Gegenstände behandelt
• Hat sich hauptsächlich und nachweislich nur eine Partei um das Tier gekümmert, kann das im Streitfall ein entscheidender Faktor sein
• Grundsätzlich gibt es bei Haustieren gesetzlich kein Umgangsrecht wie bei Kindern. Auch Unterhaltsansprüche können nicht geltend gemacht werden. Jedoch ist eine individuelle Abmachung zwischen Ex-Partnern natürlich möglich.

Den ganzen Artikel findest du in Ausgabe 04/2021 .